Richterlicher Segen für den Abschuss des Hornisgrinde-Wolfs

Wo sollen Wildtiere in diesem Land noch leben?

Die Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs, den Hornisgrinde-Wolf zum Abschuss freizugeben, stimmt mich traurig, doch sie war fast zu erwarten. In einer Gesellschaft, in der sich immer mehr Bürger, Politiker – zuletzt auch bei den Grünen – und Medienschaffende von der Natur entfernen, ist es vermutlich zu viel verlangt, dass sich Verwaltungsrichter gegen die Abschussentscheidung des Umweltministeriums in Baden-Württemberg stellen. Wie weit das in Gesetzen und Verordnungen festgeschriebene Recht sich von der Gerechtigkeit als ethischem Grundwert entfernen kann, lässt sich leider am Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ablesen. Es entwickle sich eine „Gefährdungslage für den Menschen“, so das Gericht, und Vergrämungsmaßnahmen werden verworfen. „Zur Tötung des Wolfs GW 2672m gebe es keine zumutbare Alternative. Die Möglichkeit, Menschen das Betreten der Bereiche zu verbieten, in denen mit einem Zusammentreffen des Menschen mit dem Wolf zu rechnen ist, oder dort zumindest eine Leinenpflicht für Hunde anzuordnen, sei schon deshalb keine zumutbare Alternative, weil sie nicht effektiv umgesetzt werden könne“, so der Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde von zwei Naturschutzverbänden, so z. B. der Naturschutzinitiative (NI), gegen das erstinstanzliche Urteil wurde verworfen. Ja, so ist es in unserer Gesellschaft: Jedwede Zumutung für die Bürger wird abgelehnt, wenn es um die Rettung eines Wildtieres geht. Ganz anders die Situation, wenn die Bürger durch eine Unzahl von Verordnungen und Gesetzen in anderen Lebensbereichen gegängelt werden, man denke nur an die Grundsteuerreform.

Ein Wolf auf einer Grasfläche, der den Kopf nach links hält.
„Nach der Entscheidung des für das Naturschutzrecht zuständigen 5. Senats des VGH liegen die Voraussetzungen der vom Umweltministerium herangezogenen Rechtsgrundlage für die Tötung des Wolfs GW2672m (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz) vor“, so der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. „Diese Vorschrift ermöglicht es, von dem naturschutzrechtlichen Verbot, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, eine Ausnahme zu erteilen. Eine solche Ausnahme kann u.a. im Interesse der Gesundheit des Menschen ergehen, darf aber nur erteilt werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert.“ Als „zumutbare Alternativen“ hätte ich durchaus ein Betretungsverbot mit Hunden für bestimmte Wege angesehen oder eine gezielte Vergrämung, doch beides lehnen die Verwaltungsrichter ab. So sollte nicht mit Wildtieren und der Natur umgegangen werden, und ob die Begründung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs das Rechtsbewusstsein stärkt, das wage ich zu bezweifeln. Das obige Bild entstand im Alternativen Wolf- und Bärenpark im Schwarzwald. (Bild: Ulsamer)

Der Anfang vom Ende der kleinen Wolfspopulation

In Baden-Württemberg leben gerade mal vier sesshafte Wölfe, daher verbietet sich aus meiner Sicht die Tötung des Hornisgrinde-Wolfs, doch Fehlanzeige. „Schließlich verschlechtere die erteilte Ausnahme den Erhaltungszustand der Wolfspopulation nicht. Maßgeblich abzustellen sei auf den Erhaltungszustand der Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet und nicht ausschließlich auf die lokale Population.“ Wenn man natürlich das Verbreitungsgebiet von Skandinavien und Russland bis Italien und Spanien definiert, dann erscheint der Wolf GW2672m im Nationalpark Schwarzwald den Richtern vermutlich als ein rechtlich unbedeutendes Lebewesen. Wer so argumentiert, der unterschreibt auch gleich die Tötung von Bibern, Fischottern oder anderen Wildtieren. Es lässt sich immer ein möglichst großes Verbreitungsgebiet definieren, wo die kleine Vor-Ort-Population oder das Einzeltier keine Rolle mehr spielt. Und die Verwaltungsrichter lassen uns wissen: „Selbst wenn deren Erhaltungszustand als ungünstig einzustufen sei, dürfe eine Ausnahme erteilt werden, sofern sich dieser ungünstige Erhaltungszustand nicht noch weiter verschlechtere und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert werde. Diese Voraussetzungen hat der Senat bejaht.“ Wenn von vier Wölfen einer auf staatliches Geheiß erschossen wird, dann verschlechtert sich selbstredend der Erhaltungszustand. In absehbarer Zeit dürften dann die Wölfe dran sein, die ungeschützte Weidetiere gerissen haben. Mit dieser Entscheidung öffnen die Verwaltungsrichter Tür und Tor für den Abschuss weiterer Wölfe und anderer Wildtiere.

Ein Wisent geht über Gras unter herbstlich gefärbten Blättern.
Da schwimmt ein friedlicher Wisent von Polen über die Oder nach Deutschland und schon geht es ihm an den Kragen. Selbst mit einem Namen hatten die Bewohner der Dörfer den Wisent bedacht, durch die er zog: „Gozubr“ oder „Nasz Zubr“ (unser Wisent) oder „Zubr Wedrowniczek“ nannten sie ihn, und gerade der letzte Name – wandernder Wisent – unterstreicht, dass er seit Jahren bekannt und beliebt war. In Brandenburg wurde er vom zuständigen Amtsdirektor postwendend auf die Abschussliste gesetzt und eilfertig erschossen. Mehr dazu in: ‚Polnischer Wisent: Kaum in Deutschland – schon abgeknallt‘. Das Foto habe ich in der Gehegezone des Nationalparks Bayerischer Wald aufgenommen. (Bild: Ulsamer)

Wenn wir in Deutschland diesen Weg weiter beschreiten, dann gibt es Wildtiere bald nur noch hinter Gittern. Die Frage, ob Wildtiere in unserer Restnatur noch einen Platz haben, geht weit über den Wolf von der Hornisgrinde hinaus. Da wanderte ein Wisent, der jahrelang unbehelligt durch polnische Dörfer gezogen war, nach Brandenburg, und schon wurde er auf amtliches Geheiß erschossen. Bruno, der Bär kam aus Italien, und die Büchse knallte in Bayern im amtlichen Auftrag. Und nun soll es – mit richterlichem Segen – dem aus einem österreichischen Rudel stammenden Wolf GW2672 in Baden-Württemberg genauso ergehen! Mehr zur Grundsatzfrage, welche Chancen Wildtiere bei uns noch haben, finden Sie in meinem Beitrag: ‚Lebensrecht für Wildtiere in der Natur. Nur hinter Gittern eine Zukunft?‘ Absonderlich ist es für mich, dass sich die Grünen in die Phalanx der Wolfsjäger eingereiht haben, die schon länger Union, SPD, FDP und AfD umfasst. ‚Feuer frei auf Wölfe. Die Koalition der Wolfsjäger lädt die Büchsen‘, so der Titel meines Beitrags, der auf die Wolfsgegner in deutschen Parteien eingeht. Der baden-württembergische Ministerpräsident Winfried Kretschmann wies mit dem Satz „Der Wolf weiß ja nicht, wann Wahlkampf ist“ mürrisch Vorwürfe zurück, die Begeisterung der Grünen für die Wolfsjagd sei dem Landtagswahlkampf geschuldet. Ob er uns alle für Deppen hält, das kann ich nicht sagen, doch es liegt nahe, denn selbstredend kennt der Hornisgrinde-Wolf den Wahltermin nicht, doch die Spitzenkandidaten Thekla Walker und Cem Özdemir kennen ihn und nutzen das Thema. Mehr dazu in: ‘Kretschmann: „Der Wolf weiß ja nicht, wann Wahlkampf ist.“ Aber Thekla Walker und Cem Özdemir wissen es umso besser‘.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim lässt mich traurig und etwas sprachlos zurück, denn die Argumentation der Richter erleichtert es auch in weiteren Fällen, Wölfe und andere Wildtiere zu „entnehmen“ – sprich zu erschießen. Ohne ein Umdenken entfernt sich unsere Gesellschaft immer weiter von der Natur, und dies belegen die Hatz auf Wölfe ebenso wie das Insektensterben. Wenn ein Wolf im Nationalpark Schwarzwald nicht mehr sicher ist vor Nachstellungen, wo denn dann?

 

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Grau-brauner Wolf schaut aus Brombeergebüsch.Der Wolf von der Hornisgrinde hat wirklich Pech: Politik und Justiz haben ihn mitten im Landtagswahlkampf zum Abschuss freigegeben, dabei hat er noch nicht einmal Schafe gerissen oder sich am Pony von Ursula von der Leyen vergriffen. Er nähere sich den Menschen ungebührlich, ist jedoch laut Umweltministerium „nicht aggressiv“. Leicht skurril ist für mich als Nichtjuristen der Gedankengang der Richter am Verwaltungsgerichtshof, mit dem sie Vergrämungsmaßnahmen als nicht zielführend ablehnen: „Denn Vergrämungsmaßnahmen müssten darauf abzielen, dass der Wolf die angewandte Vergrämungsmethode (z.B. den Beschuss mit Vergrämungsmunition) generell mit seiner Annäherung an den Menschen in Verbindung bringe. Dies sei nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen bereits für sich genommen schwierig. Hier komme noch hinzu, dass GW 2672m inzwischen eine Vielzahl nicht negativer Erfahrungen mit dem Menschen gemacht habe. Daher spreche wenig bis nichts dafür, dass eine Vergrämung in seinem Fall den gewünschten Effekt habe.“ Hätte man die Vergrämung nicht zumindest versuchen müssen? Ich dachte, Vergrämungsmaßnahmen seien zwingend, ehe das Todesurteil über einen Wolf gefällt wird. Wir sollten auch nicht vergessen, dass ausgerechnet im Landtagswahlkampf den grünen Politikern der Wolf an der Hornisgrinde einfällt, um noch einige Stimmen bei Wolfsgegnern einzusammeln. Mehr dazu in: ‘Baden-Württemberg: Grüne profilieren sich als Wolfsjäger. Ein Wolf im Nationalpark Schwarzwald wird zum Wahlkampfopfer‘. Das obige Bild entstand in der Gehegezone des Nationalparks Bayerischer Wald. (Bild: Ulsamer)

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